Neues 351 - 2018-12-02

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Matthias
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Neues 351 - 2018-12-02

Beitragvon Matthias » Sa 1. Dez 2018, 09:14

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Harald
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Re: Neues 351 - 2018-12-02

Beitragvon Harald » So 2. Dez 2018, 11:16

Definition Stadtkeller.jpg
Soweit im Telegrammstil die DEFINITION für einen

STADTKELLER.

Im >Allgemeinen Oeconomischen Lexicon< von 1744 liest sich das gemäß damals üblichem Satzbau IN EINEM EINZIGEN SATZ wie folgt:

Ein „RATHS~ / STADTKELLER" ist eine Anstalt in Städten, dadurch der RATH oder die gemeine Stadt für die Leute in der Stadt und für die Fremden einen bequemen Ort anleget, denselben mit gutem GETRÄNCKE versiehet und solches nach richtigem Gemäß, rein und unverfälscht vor billiges GELD verschencken lasset, solchergestalt aber nicht nur ein Stück der Stadt-Bequemlichkeit herstellet, weil die Bürger selbst nicht allemahl, wie auf dem Lande, selbst GETRÄNCKE brauen, und also vor Geld mit gutem gesunden GETRÄNCKE versehen werden müssen, indem solches zur Besorgung des Proviant-Wesens ist, wann entweder solche STADTKELLER auf Rechnung gehalten, oder aber unter gehöriger Aufsicht verpachtet, da zu speisen, zu logiren verknüpfet werden.“

Das Brauen und Ausschänken von BIER galt in alter Zeit an allen Orten ausschließlich für ein bürgerliches Gewerbe, welches daher nur den Städten zustand.
Die BRAUBERECHTIGTEN durften das von ihnen gebraute BIER in der Stadt nicht nur in Fässern verkaufen, sondern waren abwechselnd der Reihe nach berechtigt, je eine Woche in ihrer Behausung den BIERSCHANK an Gäste auszuüben. Im Mittelalter nannte man das eine „BIERKLAPPE“, die durch einen Wisch aus Hobelspänen der über der Haustür hing, oder durch einen „BIERAUSRUFER“ angezeigt wurde, der in bunter Tracht durch die Straßen ritt oder schritt und die frohe Botschaft verkündete, dass hier oder dort „ein Bier aufgetan sei”.
Lediglich das Amt und die „Diener Gottes“ hatten das Recht, für ihren HAUSBEDARF – ohne Bezahlung der TRANKSTEUER – zu brauen oder fremde, d. h. außerhalb der Stadt gebraute Biere, zu kaufen.
Dieses VORRECHT wurde jedoch sehr oft missbraucht, denn während die städtischen Schankwirte nur „einheimisches Bier“ ausschenken durften, fingen die Geistlichen und Küster an, mit eingeführtem „fremden Bier“ zum Nachteil der städtischen Wirte BIERSCHANK zu betreiben. So wurde der PFARRHOF zum wüsten GASTHAUS, wo tobender Lärm bei Würfel~ & Kartenspiel sowie anderen Lastern herrschte, bis auf Beschwerde der Senftenberger Wirte diese Unsitte im Jahre 1495 durch Herzog Georg den Bärtigen untersagt wurde:
"Es sollen die Gäste, seyen gleich von der Burgerschaft, Bauern, oder Fremde im STADT-KELLER inner~ oder ausserhalben der Stuben friedsam, und einträchtig leben. So war Fluchen, Gotteslästerung, ungebührlicher Zank und Schmähung im STADTKELLER streng verboten; wer in oder außer der SCHANKSTUBE jemanden verwundete, verfiel in die Strafe von 50 Schock Gr. nebst angemeßenem Arreste und mußte die Kosten der Heilung des Verwundeten tragen.“

Doch die PRÜGELEIEN nahmen kein Ende und man hörte davon, dass es auch noch „…im 18. Jh. in den STADTKELLERN wohl nicht selten sehr lebhaft zuging und es unter den mit BIERKRÜGEN bewaffneten Gästen zu blutigen Köpfen kam.“

1770_resize.jpg

Strenge REGELN wurden selbstredend auch den städtischen WIRTSHÄUSERN auferlegt, wie in einer amtlichen MITTEILUNG von 1803 nachzulesen ist:
„Alle Wirthe, als im RATHS~ oder STADTKELLER und sonsten in öffentlichen SCHENCKHÄUSERN, sollen die KELLER zu rechter Zeit zuschließen, auch keinen Gast länger sitzen lassen, als im Sommer um 10 Uhr, und den Winter um 9 Uhr, auch niemald das GETRÄNKE in sonderliche Häuser verkaufen, es wären denn Kranke und Wandersleute, die etwas späte und zu ungelegener Zeit ankommen. Doch soll sich niemand unter diesem Schein mit eindringen.
Desgleichen soll sich auch keiner über oben ernannte Zeit mit einigerley ungebührlichen mithwilligen Jauchzen oder Schreyen hören, oder andern Unfug anzurichten…“

Einem Überschwappen der "trunkenen Gemütlichkeit" auf das GOTTESHAUS wurde 1763 mit folgender Anweisung Einhalt geboten:
„Damit zu Versäumung des Gottes-Diensts nicht vorsetzlicher Weise Ursach gegeben werde, so sollen solchen Tagen des Morgens nach dem Kirchen-Geläute, und vornehmlich unter der Predigt kein BIER, WEIN, noch BRANDWEIN im STADT-KELLER und anderen Schenkstuben auszutrinken verstattet werden…“

Und das alles, obwohl schon 1487 um "RUHE & ORDNUNG" gebeten wurde:
„In dem stadtkeller soll ganze freyheit seyn und ein solcher friede mit worten und werken von jederman gehalten werden, als ob der vor gerichte gewirket were.“

schlaegerei_resize.jpg

AUF DEM LANDE, also in den umliegenden Dörfern, durfte ursprünglich überhaupt kein BIER gebraut werden, weshalb alle Landbewohner ihren Bedarf an BIER nur in der Stadt decken konnten. Die städtischen Gewerbetreibenden sahen es natürlich sehr gern, wenn die Bauern in die Stadt kamen, um sich an Sonn~ und Festtagen am BIER gütlich zu tun, weil von ihnen meist auch noch andere EINKÄUFE getätigt wurden.
Die älteren HAUSGRUNDSTÜCKE waren sämtlich brauberechtigt und so wurde das BRAUEN vor allen anderen städtischen Gewerben eine Quelle des allgemeinen Wohlstandes. In Senftenberg gab es 131 BRAUBERECHTIGTE, die eine sogenannte >BRAUKOMMUNE< bildeten.
Für die Herstellung des BIERES in unserer Heimatstadt waren bis zum Ende des 18. Jahrhunderts je zwei MALZHÄUSER und BRAUHÄUSER
vorhanden, bis dann im Jahre 1769 das neue BRAU~ & MALZHAUS, der sogenannte STADTKELLER, an der Stadtmauer erbaut wurde.
Der Schützengilde wurde daraufhin das „Grabenschießen“ verboten, da das neue Gebäude direkt am alten Festungsgraben im Bereich der Schusslinie lag.

BIER_resize.jpg

In der >CHRONIK VON SENFTENBERG< vom Hauptlehrer i.R. PAULITZ
kann man zum Fortgang des >STADTKELLER< folgendes lesen:

„Im Jahre 1871 wurde nun die STÄDTISCHE BRAUEREI zu Senftenberg an den Braumeister KARL BIETZIG verpachtet. Unter dessen umsichtiger und kenntnisreicher Leitung erblühte ein reger, flotter Betrieb, da BIETZIG auch Lagerbier braute und damit neben dem gewöhnlichen Braunbier auch die kleinen umliegenden Ortschaften versorgte, bis im Jahre 1893 die Braukommune die Brauerei wieder selbst in Betrieb nahm. Der Brauer KARRAS, Sohn des ehemaligen Stadtbraumeisters KARRAS, wurde als Braumeister angestellt und der Betrieb mit stolzen Hoffnungen neu begonnen. Durch die Einführung auswärtiger Biere wurde aber die Konkurrenz immer größer, und der Ertrag aus der Brauerei entsprach bei weitem nicht den erhofften Erwartungen, zumal auch den Zeitverhältnissen entsprechend die Betriebskosten immer größer wurden. Man war daher genötigt, die Brauerei wieder an den Brauer SCHINDLER zu verpachten. Da aber auch dieser nicht recht aufkommen konnte, entschloß man sich, das Brauhaus am 24. März 1902 an den Kellner KARL WOLF für 3600 Mark zu verkaufen.
Der Brauereibetrieb wurde eingestellt und die Räume für Restaurationsbetrieb eingerichtet.
Als Restauration führt das Etablissement den Namen >STADTKELLER< der dann von WOLF käuflich auf SCHEPPE übergegangen ist.
Nebenan hatte der frühere Brauereipächter KARL BIETZIG eine kleine Brauerei zur Herstellung von einfachem Bier für einen engeren Kundenkreis, gleichzeitig mit Verlag von fremdem Lagerbier errichtet, die jetzt noch von seinem Sohne im Betriebe erhalten wird.
Dasselbe hatte auch der frühere Besitzer des Schützenhauses, HANS HÄNIG, getan, der am Kirchplatze eine kleine Brauerei mit gleichzeitigem Handel fremden Lagerbieres einrichten, die ebenfalls fortgesetzt von seinem Sohne im Betrieb erhalten wird.
Senftenberg besitzt demnach zurzeit zwei kleine Brauereien.“


...und HEUTE KEINE MEHR ! :cry:
brauhaus_resize.jpg


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