WAS DER MANN KANN, DAS ZEIGT DAS AMT AN.
Um 1670 galt noch der althergebrachte
GRUNDSATZ:
die
BÜRGERMEISTER wechselten, der
STADTSEKRETÄR jedoch blieb lebenslänglich im Amt. In seiner Hand lag hauptsächlich die Rechtsprechung, sowie die Verwaltung der Stadt und vielfach auch die Vertretung derselben.
Ende des 18. Jahrhunderts wurde der
STADTSEKRETÄR zum
LEITER DER STADTVERWALTUNG gekürt und war derjenige verpflichtete Beamte des Stadtrats, welcher die das Kommunalwesen der Stadt betreffenden öffentlichen Verhandlungen verzeichnete, und das
PROTOKOLL über die von dem
STADTRATE verhandelten Geschäfte führt.
Ihm unterstanden zahlreiche Registratoren, Kalkulatoren, Kanzlisten, Tor~ und Nachtwächter und sonstige städtischen Bediensteten.
Er hatte sämtliche
STADTBÜCHER und das ganze Kanzlei~ & Registraturwesen wie auch das
STADTARCHIV unter seiner Aufsicht und in Verwahrung.
Zu Beginn des 19. Jahrhundert wuchs das Ansehen der
STADTSCHREIBER, und die
STADTSEKRETÄRE verloren an Bedeutung. Während erstere auch juristische gebildet sein mussten, um bei Gerichtsverhandlungen Rat erteilen zu können – allerdings nur, wenn sie gefragt wurden – nahmen letztere zunehmend eine untergeordnete Stellung als
HILFSARBEITER des Bürgermeisters & des Magistrats ein.
Es verwundert also kaum, dass unser
STADTSEKRETÄR OTTO LEHMANN genügend Zeit fand, um seinem Hobby zu frönen,
die in
SENFTENBERG bis 1927 als
EINWOHNERBUCH, ab 1929 dann als
ADRESSBUCH (andernorts auch als
EINWOHNERADRESSBUCH) bezeichneten Publikationen nicht nur durch seine Sammlung von
ILLUSTRATIONEN zu ergänzen. Er lieferte nämlich darüber hinaus noch eine historische
EINWOHNERLISTE, allerdings nicht auf Grundlage üblichen
ARCHIVMATERIALS, wie z.B. Einwohner~, Haus~, Sippen~, Erb~ oder Kirchenbücher. ER setzte unter seine
STRASSENZUG – ANSICHTEN einzig & allein den Quellen-Vermerk:
„Skizziert nach dem Gedächtnis“. Alle Achtung !
Von den überlieferten
16 LAGESKIZZEN habe ich die folgende
>1870: MARKT– SÜDSEITE von RATHAUSECKE bis (Hotel) SONNE< ausgewählt, weil sie einen direkten Bezug zu Otto Lehmann‘s ehemaligen
ARBEITSORT, dem
RATHAUS, hat. Auch seine einstige
WOHNUNG in der
KREUZSTRASSE 4 war von hier nicht weit entfernt. Unter den jeweiligen
GEBÄUDEN wurden die aufeinander folgenden Hausbesitzer bzw. Wohnungsinhaber vermerkt:
Rathausgasse - Rathaus /
Kaufmann Schütz, dann Stadtsekretär Hugo Schütz, dann Polizeiwache
Kürschnermeister Sprengell, dann KM Carl Sprengel, dann Restaurateur Carl S. dann Rest. Hugo Sprengell
Vermessungsrevisor Höfer, dann Major Kurt Höfer, dann Jüdischer Kaufmann Jacobowitz, dann Kaufmann Bsdok
Hotelbesitzer Carl Große, dann HB Hermann Bielitz, dann HB Kassel, dann HB Max Stöter
SchmiedegasseBei seinen
ZEICHNUNGEN, die kleine Perspektiv-Probleme offenbaren, fällt auf, dass er trotz der recht eintönigen
FASSADEN sein ganzes Augenmerk vor allem auf die reich verzierten
EINGANGSPORTALE richtete.
Möglicherweise hatte Otto Lehmann eine >Gruss-aus-Senftenberg<
POSTKARTE mit den
ZEICHNUNGEN von
Deutscher Kirche / Amtsgericht / Krankenhaus / Rathaus als Vorlage für seine Bildgestaltung gewählt.
Ein
ZEICHENLEHRER äußerte sich 1886 zu diesem Thema wie folgt:
„Ich lege bei meinen Schülern einen besonderen Wert auf das ZEICHNEN von schönen FASSADEN, weil das praktische Leben in diesen Dingen oft so wenig Geschmack zeigt, daß selbst die HÄUSER bedeutender Städte nur die nackte mathematische Form, ohne die geringste Spur architektonischer KUNST (Verzierungen, Geländer, Säulen, Bogenstellungen, besonders Türknäufe) aufweisen. Gleichwohl wird die armseligste BAUERNHÜTTE mit mehr Geschmack angelegt.“
ER hätte uns sicher auch noch eine richtungsweisende
FRAGE beantworten können:
DARF MAN EIGENTLICH ALLES MALEN ? In Deutschland ist es eigentlich
ÜBERALL erlaubt zu malen. Erst wenn es nach
DRINNEN oder auf
PRIVATBESITZ geht, gilt das
HAUSRECHT.
So kann ein
GASTWIRT durchaus jedermann verbieten, seinen
GASTRAUM mit Bleistift zu skizzieren oder mit Pinselstrichen und Farben zu malen.
An manchen Fabriken oder militärischen Objekten, an denen
WARNSCHILDER „Fotografieren verboten“ angebracht sind, ist selbstredend auch das
MALEN streng untersagt. Auch wenn man das Recht hat, etwas zu malen, kann es durchaus sein, dass es
NICHT ERWÜNSCHT ist. Bevor man also anfängt zu diskutieren, sollte man diesen Wunsch einfach respektieren, da es bestimmt nicht schön bzw. gar unmöglich ist, unter den gegebenen Umständen in
RUHE zu malen. Ansonsten gilt:
ALLES, WAS MAN von öffentlichen Verkehrswegen aus, ohne Hilfsmittel wie z.B. Leitern zu benutzen,
SEHEN KANN, darf man malen.
TABU IST ALLES, was mehr als nur die
ÄUSSERE ANSICHT zeigt, und auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus
NICHT MEHR EINSEHBAR ist. Meiden sollte man auch
STANDORTE aus einer erhöhten Perspektive, wie z.B. einer gegenüberliegenden Wohnung.
Für
MALER & FOTOGRAFEN heißt es daher stets:
IMMER SCHÖN AUF DEM BODEN BLEIBEN…!