In der wöchentlichen 
KRIMINALSTATISTIK des >Senftenberger Anzeiger< gab es immer wieder auch, sicherlich bewusst gefertigte, sehr amüsante 
KURZMELDUNGEN, wie die beiden "
blau unterlegten" von 
EIN~ & AUSBRECHERN, oder auch von weiteren 
FÄLLEN, die sich allesamt im 
JUNI 1923 ereigneten:
Der 
>Senftenberger Anzeiger< veröffentlichte anfangs sogar, gottlob ohne Passfoto, die vollständigen Namen der gesuchten, entdeckten, verhafteten und letztendlich irgendwann hops-genommenen 
STRAUCHDIEBE, hin & wieder auch mit Angabe des Wohnortes, was die 
LESERSCHAFT doch merklich aufschreckte, weil man befürchtete, durch ungeahnte Zufälle womöglich selbst einmal „in der Zeitung zu stehen“.
Bei 
>GROSSEN KRIMINELLEN VORKOMMNISSEN< wurden ausnahms~ & schonungslos alle 
FAMILIENNAMEN genannt, 
denn vom staatlich verordneten 
DATENSCHUTZ war man vor 100 Jahren noch weit entfernt.
Speziell im unheilvollen 
INFLATIONSJAHR 1923 häuften sich auf Grund der katastrophalen 
PREISE für Waren des täglichen Bedarfs (Lebensmittel & Bekleidung) die 
EINBRÜCHE in den 
WERKSKAUFHÄUSERN, wie er beispielsweise am 19. Februar 1924 im >Senftenberger Anzeiger< als ein in Lauchhammer 
„AUFGEKLÄRTER DIEBSTAHL IM HIESIGEN WERKSKAUFHAUSE“ gemeldet  wurde:
„Den Bemühungen des Oberlandjägers  S c h m i d t  gelang es, den vor 14 Tagen im hiesigen WERKSKAUFHAUSE verübten EINBRUCHSDIEBSTAHL aufzuklären. 
In Frage kommen zwei ARBEITSLOSE aus Naundorf, die den größten Teil des DIEBESGUTES in Mückenberg in einer gemieteten KAMMER, zum Teil auch in ihrer eigenen WOHNUNG versteckt hatten. 
Die EINBRECHER wurden in HAFT genommen. Ein ganzer WAGEN voll gestohlenes GUT konnte dem hiesigen KAUFHAUS wieder zugeführt werden.“
Besonders betroffen waren die 
>KAUFHÄUSER< der ILSE Bergbau AG. – so z.B. in 
Grube MARGA und 
Grube ILSE Bückgen bzw. 
die 
PLÜNDERUNG IM KAUFHAUSE DER GRUBE ERIKA – 
die sich am 7. Juni 1923 ereignete, 2 Tage später vermeldet und nach 8 Monaten verhandelt wurde – und natürlich SEHR AUSFÜHRLICH kommentiert wurde: 
„Vor der 
STRAFKAMMER standen am Montag, dem 18. Februar 1924, insgesamt 
27 ANGEKLAGTE wegen des 
LANDFRIEDENSBRUCHS auf der >Grube Erika<. 
Den Vorsitz führte Landgerichtsdirektor Dr.  B e c k e r.
Die 
ANKLAGE legt diesen – außer  
K o r s c h – zur Last, am 7. Juni 1923 
>LANDFRIEDENSBRUCH in einfacher Form<, bei  
K o r g e  qualifiziert als 
RÄDELSFÜHRER, begangen zu haben; weiter verteilt sich die 
ANKLAGE auf >Wegnahme von Sachen, schweren Landfriedensbruch & Diebstahl< im Rückfalle.  
K o r s c h  wird der >Begünstigung<, gegeben durch Gelegenheit zur >Aufbewahrung einer gestohlenen Sache<, beschuldigt.
Die 
ANKLAGE bezieht sich auf die 
PLÜNDERUNG DES KAUFHAUSES DER GRUBE ERIKA, die an dem genannten Tage verübt wurde.
K i r s c h n e r  bestreitet, überhaupt in dem 
KAUFHAUSE gewesen zu sein, und gibt nur zu, eine 
HOSE, die gleichsam „wie durch die Luft geflogen kam“, an sich genommen zu haben.  
S c h r o e t e r  hat sich ein Paar 
SCHUHE „geben lassen“ und sich genau die passende 
NUMMER ausgesucht.  
W e i d n e r   hatte von einem anderen, den er nicht mehr wissen will, einige Sachen „genommen“, sie aber in der Hauptsache „nicht behalten“.  
W e i n h o l d   hat die nach dem Verwaltungsgebäude aus dem Kaufhause strömende 
MENGE gesehen und sich mit an die Tür gestellt, bestreitet aber, in dem 
KAUFHAUSE gewesen zu sein. Er habe nur „aus Neugierde gehandelt“.  
S t r i t z k e,  der schon einige Male bestraft worden ist, gibt an, daß die 
MENGE sich zusammengeschlossen hatte, um zu fordern, daß der gewährte 
VORSCHUSS nicht abgezogen wird, was verweigert worden war. Der 
ZUG ist später weiter nach dem 
KAUFHAUSE gegangen. Auch bei dem 
RUFE: 
„Jetzt gehen wir ins Kaufhaus“, habe er an 
PLÜNDERUNGEN nicht gedacht. Auch er sei nur aus Neugierde mitgegangen. Eine mitgenommene 
HOSE habe er wieder zurückgeschickt.  
V o g e l   will nach dem Kaufhause gegangen sein, um zu kaufen, sei aber wegen der 
MENSCHENMENGE nicht hineingegangen. Einige auf der Straße liegende 
SACHEN habe er aufgehoben, aber mit dem Vorsatz, sie zurückzugeben. Aehnlich lauten die 
ANGABEN der anderen Angeklagten, wobei die 
>VORSCHUSSFRAGE< stets eine große Rolle spielte. Weiter geht hervor, daß auch gerufen worden ist, „billig einkaufen zu wollen“, auch 
DROHUNGEN gegen die Direktoren sind geäußert worden. Der Angeklagte  
S t a s c h  sagt aus, nur in das Kaufhaus gegangen zu sein, um einen 
ABTEILUNGSLEITER oder wer ihm sonst in den Weg komme, „zu verhauen“, da die Mißstimmung groß gewesen sei. Als erster 
ZEUGE erzählt Abteilungsleiter  
H e i l,  wie die 
MENGE in das 
KAUFHAUS gedrungen sei und sich auf die 
SACHEN gestürzt hat, wobei der Zeuge 
VERLETZUNGEN erlitten hat. Der ganze 
VORFALL hat 10 bis 15 Minuten gedauert, dann seien die 
LEUTE hinausgedrängt worden. 
Die 
EINDRINGLINGE wiederzuerkennen, sei ihm nicht möglich. 
Es werden eine große Anzahl weiterer 
ZEUGEN vernommen, die in der Hauptsache immer wieder dasselbe Bild der 
SACHLAGEgeben. 
Einige erkennen den einen oder anderen der 
ANGEKLAGTEN wieder, die aber meistens nicht in dem 
KAUFHAUSE, sondern davor, aber mit 
SACHEN, gesehen worden sind. 
Ein 
ZEUGE sagt aus, daß gerufen worden ist: „Der Hund muß heraus, sonst holen wir ihn.“ Das sei aber vor dem Eindringen ins Kaufhaus gewesen und habe sich wohl auf den 
DIREKTOR bezogen. 
ZEUGE  L i e h n  hat gesehen, wie der Abteilungsleiter  
H e i n, als er die Hand auf den 
KLEIDERSTÄNDER legte, um dessen 
PLÜNDERUNG zu verhindern, „geschlagen worden ist“. 
WACHTMEISTER  M a t t n e r  hat noch am Tage der Tat 
ERMITTLUNGEN angestellt und ist zuerst auf die Spur des Angeklagten  
K i r s c h n e r  gekommen.
Die 
BEWEISAUFNAHME wurde dann geschlossen. 
STAATSANWALTSCHAFTSRAT  S a c h s e  zerlegte den 
VORGANG in zwei Teile: in den 
DEMONSTRATIONSZUG und in die 
PLÜNDERUNG; 
K i r s c h n e r  sei in dem 
KAUFHAUS gewesen und sei wegen 
>LANDFRIEDENSBRUCH in Verbindung mit HAUSFRIEDENSBRUCH & PLÜNDERUNG< mit 1 Jahre 
GEFÄNGNIS zu bestrafen. 
Die gleiche 
STRAFE beantragte er gegen  
S c h r ö t e r  und  
W e i d n e r.
Bei den übrigen 
ANGEKLAGTEN beantragt er ebenfalls dem Vergehen nach entsprechende 
STRAFEN. 
Es folgten die Ausführungen von drei 
VERTEIDIGERN und der 
RECHTSANWÄLTE  G e t z e l , S i m o n & Justizrat 
von H i l l n e r…
Ein ähnlicher PROZESS fand am 3. März statt: 19 namhaft gemachte ARBEITER wurden beschuldigt, als sich am 26.10.1923 im Dorf HOSENA eine MENSCHENMENGE „zusammenrottete“ und in das umfriedete GEHÖFT eines GRUBENINSPEKTORS eindrang und als GEWALT verübt wurde, daran teilgenommen zu haben. Ein ANGEKLAGTER gab dahingehend eine ERKLÄRUNG ab, daß der damalige STREIK, in dessen Verlauf die zur Anklage stehenden HANDLUNGEN begangen wurden, auf PROVOKATION DER UNTERNEHMER zurückzuführen waren: die ARBEITER hätten damals für 3 Tage ARBEITSLOHN kein BROT, geschweige denn andere nötige DINGE, kaufen können. Die LÖHNE wurden ferner nicht tarifmäßig ausgezahlt, so daß es vorkam, daß Leute vor HUNGER fast umfielen… 
Das STRAFMASS bei den wegen Haus~ & Landesfriedensbruch VERURTEILTEN pendelte zwischen 2 Wochen  & 9 Monaten GEFÄNGNIS.WIR VERLASSEN NUN ERST EINMAL DAS KRISENJAHR 1924, 
da wir NACH 100 JAHREN mit seinem nahezu BILDGLEICHEN NACHKÖMMLING 2024 genug SCHEREREIEN haben